In den offiziellen Schriften des Vereins gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
§1
Name, Rechtsordnung uns Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen „Blasorchester Altenburg e.V.“
(2)
Das Blasorchester Altenburg e.V. ist eine freiwillige Vereinigung von Laienmusikern sowie natürlichen und juristischen Personen, die auf dem Gebiet der Blasmusik aktiv und fördernd tätig sind.
(3)
Das Blasorchester Altenburg e.V. ist als rechtsfähiger Verein registriert.
(4)
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Altenburg.
(5)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2
Zweck und Ziel
Das Blasorchester Altenburg e.V. hat folgende Aufgaben:
(1)
Die Blasmusik zu fördern und ihre humanistischen Traditionen zu erhalten, zu pflegen und weiterzuentwickeln.
(2)
Es ist Interessenvertreter seiner Mitglieder gegenüber dem Staat und der Gesellschaft.
(3)
Es vertritt die Souveränität seiner Vereinigung auf nationaler und internationaler Ebene.
(4)
Öffentlichkeitsarbeit über die Medien auf Landes- und Bundesebene.
§3
Grundsätze der Arbeit
(1)
Das Blasorchester Altenburg e.V. ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Es wird nach freiheitlich demokratischen Prinzipien auf der Grundlage der Verfassung geführt.
(2)
Das Blasorchester Altenburg e.V. handelt aus der Überzeugung, daß die Blasmusik ein wichtiges Mittel zur kulturellen Identifikation der Mitglieder ist. Für Pflege und Förderung der Blasmusik in der Öffentlichkeit Verständnis und Mitarbeit zu erwirken, ist sein ständiges Bemühen.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Gemeinnützigkeit
(1)
Das Blasorchester Altenburg e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
(2)
Einnahmen dürfen nur für Zwecke, die dem Verband im Sinne der Satzung dienen, verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an das Kulturamt der Stadt Altenburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§5
Mitgliedschaft
(1)
Das Blasorchester Altenburg e.V. ist offen für alle Personen, die sich aktiv und fördernd mit bläserischer Musik beschäftigen.
(2)
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet. Er ist nicht verpflichtet, bei Ablehnung des Antrags dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei Angabe der Gründe kann der Antragsteller gegen die Ablehnung seiner Aufnahme in den Verein innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, über den die Vollversammlung entscheidet.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Die Streichung beschließt der Vorstand und teilt sie dem betroffenen Mitglied mit.
Den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt der Vorstand in dem ihm hierfür geeignet scheinenden Fällen. Das betroffene Mitglied wird dazu vorher zu einer Aussprache mit dem Vorstand geladen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden, über den die Vollversammlung entscheidet. Die Vollversammlung ist dazu innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Erst der Beschluß der Vollversammlung kann den Ausschluß des Mitgliedes aufheben. Dem betroffenen Mitglied wird vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(4)
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber des Vorstand zum Ende des Quartals.
(5)
Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die durch spielen eines Instrumentes im Orchester mitwirken.
Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell, personell, finanziell und materiell zu fördern sich verpflichten.
(6)
Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich um die Entwicklung der Blasmusik verdient gemacht haben. Sie werden vom Vereinsvorstand vorgeschlagen und bestätigt.
§6
Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Blasorchester Altenburg e.V. in der Öffentlichkeit zu unterstützen, sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
(2)
Aktive und fördernde Mitglieder entrichten den von der Vollversammlung beschlossenen Beitrag. Darüber hinaus helfen sie durch Spenden oder persönliche Engagement Maßnahmen des Vereins durchzusetzen.
(3)
Ehrenmitglieder sind von Pflichtbeiträgen befreit.
(4)
Alle Mitglieder haben das Recht:an der Vollversammlung und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen
sich kostenlos von den zuständigen Organen des Blasorchesters Altenburg e.V. in satzungsmäßigen Angelegenheiten beraten zu lassen
Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Persönlichkeiten zu beantragen, die durch das Blasorchester Altenburg e.V. verliehen werden sollen.
Ehrungen und Auszeichnungen sind in einer Ordnung des Vereins festgelegt und werden durch die Vollversammlung beschlossen.
§7
Organe des Vereins
Vollversammlung
Vorstand
§8
Die Vollversammlung
(1)
Die Vollversammlung besteht aus:den aktiven und fördernden Mitgliedern
dem Vorstand
(2)
Die Vollversammlung findet 1 x im Jahr statt.
Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. Desweiteren ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen, wenn über ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.
(3)
Der Vorstand beruft die Vollversammlung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und des Ortes mindestens 2 Wochen vor dem Tagungsbeginn ein. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Vollversammlung beim Vorstand schriftliche Ergänzungen der Tagesordnung beantragen.Zur Vollversammlung sind Ehrenmitglieder einzuladen.
(4)
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Zur Ausübung der Stimme kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, es darf aber nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(5)
Die Vollversammlung ist oberstes Organ des Vereins und beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten.
Zu den Aufgaben gehören:Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Schriftführers, der zwei Kassenprüfer und des Orchestervertreters
Entgegennahme von Berichten des Vorstandes
Genehmigung der Haushaltsführung und Billigung der Grundsätze künftiger Haushaltsführung
Entlastung des Vorstandes über die einjährige Haushaltsführung
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Bestätigung der Auszeichnungen
Änderung der Satzung
Entscheidung über Einspruch gegen Ausschluß eines Mitglieds.
(6)
Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer und vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§9
Stimmrecht
(1)
Jedes aktive und fördernde Mitglied hat ein Stimmrecht in der Vollversammlung.
(2)
Ehrenmitglieder nehmen beratend, aber ohne Stimmrecht, an der Vollversammlung teil.
(3)
Die Vollversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig.
Zu den anwesenden Stimmen: auf Verlangen mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten kann eine 2/3 – Mehrheit eingeführt werden.
Die Stimmabgabe erfolgt offen, auf Antrag mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten, geheim. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.Tritt während einer Abstimmung Stimmengleichheit auf, so entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(4)
Beschlüsse der Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedürfen der ¾ – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(5)
Für das Wahlverfahren kann die Vollversammlung eine besondere Wahlordnung beschließen.
(6)
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, es darf aber nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Dabei ist Stimmrechtsbindung durch den Vollmachtgeber und dadurch gespaltene Stimmabgabe zulässig.
§10
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus:Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
zwei Kassenprüfer
Orchestervertreter
(2)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den stv. Vorsitzenden oder den Schatzmeister alleine vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(3)
Der Vorstand wird von der Vollversammlung vorgeschlagen und von dieser für die Dauer von zwei Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Dabei hat der Vorstand Sorge zu tragen, daß rechtzeitig ein neuer Vorstand gewählt werden kann.Es können nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
(4)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in vereinsöffentlichen Vorstandssitzungen gefaßt.Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5)
Dem Vorsitzenden obliegt in erster Linie die Einberufung und Leitung der Sitzung der Vollversammlung, des Vorstandes.Im Verhinderungsfalle vertritt der stellvertretende Vorsitzende.
(6)
Der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, daß die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse ihrer Organe ordnungsgemäß besorgt werden.
(7)
Einladungen zu Sitzungen sind in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zuzustellen. In Eilfällen oder Angelegenheiten minderer Bedeutung können Beschlüsse auch durch Rundfragen herbeigeführt werden.
(8)
Zu den Sitzungen können von Fall zu Fall Sachverständige zu Beratung hinzugezogen werden.
(9)
Der Vorstand ist berechtigt, jedes seiner Mitglieder bei Beendigung seines Amtes bis zu nächsten Vollversammlung zu ersetzen.
(10)
Der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister müssen das 18. Lebensjahr erreicht haben.
§11
Schatzmeister und Schriftführer
(1)
Die Rechnungs- und Haushaltsführung obliegt dem Schatzmeister. Er ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich und hat für die rechtzeitige Erstellung der Haushaltspläne zu sorgen.Er wird durch die gewählten Kassenprüfer in gewissen Abständen kontrolliert.
(2)
Die Verantwortlichkeit für die Protokollführung über die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes obliegt dem Schriftführer. Die Protokolle sind vom jeweiligen Vorsitzenden und vom jeweiligen verantwortlichen Protokollführer, also in der Regel vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.Zu den Aufgaben des Schriftführers gehört auch die Bearbeitung der satzungsrechtlichen Angelegenheiten des Vereins.
§12
Finanzierung
Die satzungsgemäßen Aufgaben des Blasorchester Altenburg e.V. werden finanziert:
durch Beiträge der Mitglieder
durch Spenden
durch öffentliche Zuwendungen
durch Einnahmen
§13
Veröffentlichung von Beschlüssen
Beschlüsse der Organe des Blasmusikvereins müssen in einer für jedes Vereinsmitglied zugänglichen Form veröffentlicht werden.
§14
Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Falls die Vollversammlung nichts anderes beschließt, sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3)
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das Kulturamt der Stadt Altenburg.
(4)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
letzte Änderung zur Vollversammlung am: 11.01.2002